Wichtiges Urteil

Amazons Check-out ist rechtswidrig

06.02.2019

Das Oberlandesgericht München hat am 31. Januar eine Entscheidung getroffen, die alle Online-Händler nachhaltig beeinträchtigen dürfte. Darüber berichten aktuell die "Onlinehändler News".
Rechtliche Grundlage des weitreichenden Urteils ist die Umsetzung der sogenannten "Button-Lösung", ein Kosename des §312j BGB. Der Paragraph soll den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen. Anlass für die Schaffung dieses Paragraphen war der Umstand, dass die Kauf-Buttons in Online-Shops häufig so gestaltet waren, dass für den Verbraucher nicht ersichtlich war, ob er nun eine kostenpflichtige Bestellung abschickt, oder lediglich zum nächsten Schritt in der Abarbeitung weiter geleitet wird.
Neben der "Button-Lösung" sieht der Paragraf aber auch einen weiteren Schutzmechanismus vor: "Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, [...], muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen [...], unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen." Das Urteil des Oberlandesgericht München dreht sich um genau zwei Aspekte dieser Regelung: Zum einen geht es um die Anwendung des Wörtchens "unmittelbar" und zum anderen geht es darum, welche Informationen genau zur Verfügung gestellt werden.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die deutsche Niederlassung von Amazon vor dem Landgericht München. Problem ist die Gestaltung des Check-outs: Zwar werden auf der Produktseite alle für das Produkt wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt; im letzten Schritt des Bestellvorgangs - also bevor der Kunde die Ware endgültig bestellt - werden diese Informationen aber nicht noch einmal angezeigt. Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist aber deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Unmittelbarkeit der Informationen hat Amazon laut dem Landgericht München nicht gewährleistet. Dieser Entscheidung hat sich das OLG München im Berufungsverfahren nun offensichtlich angeschlossen.
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