Corona-Notbremse

Zoofachhandel und Hundesalons bleiben geöffnet

Zoofachhandel und Heimtierpfleger können aufatmen, sie dürfen weiterarbeiten und Kunden empfangen.
Zoofachhandel und Heimtierpfleger können aufatmen, sie dürfen weiterarbeiten und Kunden empfangen.
23.04.2021

Der Bundesrat hat die am 21. April im Bundestag beschlossene sogenannte Corona-Notbremse in Form der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes gebilligt. Das Gesetz tritt mit Unterschrift des Bundespräsidenten in Kraft und gilt ab einer Inzidenz von 100 bis Ende Juni im ganzen Land.
Zu den zusätzlichen Maßnahmen zählt, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt ist. Davon ausgenommen sind allerdings der Lebensmittelhandel sowie Tierbedarfs-, Futtermittel- und Gartenmärkte. Sie dürfen unabhängig von Inzidenzzahlen geöffnet bleiben, allerdings mit den Maßgaben, dass der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist. Außerdem muss für die ersten 800 m² Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 m² Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 m² Verkaufsfläche eingehalten werden. Zudem gilt weiterhin, dass in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen ist.
Für Heimtierpfleger im Salon gilt, dass sie ab einem Inzidenzwert von 100 nur noch Kunden empfangen dürfen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 ist dann nur noch die Übergabe des Hundes möglich.
"Das neue Infektionsschutzgesetz bringt hoffentlich den lang ersehnten Effekt, die Pandemie besser in den Griff zu bekommen und die Zahl der Infizierten zu senken", erklärt ZZF-Präsident Norbert Holthenrich in einer entsprechenden Mitteilung des Verbandes.
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