„CO2 Reduziert“ ist irreführend

OLG Hamm untersagt Werbeaussage

(Quelle: Sang Hyun Cho, Pixabay)
18.10.2021

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19. August; 4U 57/21) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Wettbewerbers einem Unternehmen untersagt, unter anderem mit der Aussage „CO2 Reduziert“ zu werben.

Das Gericht verwies zunächst auf die langjährige Rechtsprechung des BGH zu umweltbezogener Werbung und schloss sich dieser an. Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen sei – ähnlich wie gesundheitsbezogene Werbung – nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „bio“ sowie der hierauf hindeutenden Zeichen sei eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß.

Die Werbeaussage „CO2 Reduziert“ lasse in ihrer Allgemeinheit vollkommen offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses, der Verpackung und des Vertriebs eine Umweltfreundlichkeit bzw. eine CO2-Reduktion in Relation zu welchem Standard konkret vorliegen soll und in welcher Hinsicht die verwendeten Verpackungen besonders nachhaltig sein sollen.

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