Einstweilige Verfügung gegen Dennerle

24.04.2009
In einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg wurde dem Aquaristikunternehmen untersagt, das Produkt „Blitzklärer“ für Gartenteiche weiter zu vertreiben und zu verkaufen. Dennerle hat dagegen Rechtsmittel eingelegt und rechnet mit einer Klärung des strittigen Sachverhalts bis ca. Mitte Mai

In einer von der Firma Söll erwirkten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg wurde dem Aquaristikunternehmen Dennerle untersagt, das Produkt „Blitzklärer“ für Gartenteiche weiter zu vertreiben und zu verkaufen. Söll ist der Auffassung, dass das Produkt als Biozid zu klassifizieren ist und somit unter die Biozid-Richtlinie fällt. Darüber hat Dennerle nun seine Geschäftspartner in einem Schreiben informiert. Das Aquaristikunternehmen betont allerdings, dass es damit rechne, dass das vorläufige gerichtliche Verbot dauerhaft keinen Bestand haben werde. Aus Sicht von Dennerle seien Flockungsmittel wie auch „Blitzklärer“ aufgrund ihres Wirkungsmechanismus grundsätzlich keine Biozide. Dies wolle das Unternehmen juristisch klären lassen. Dennerle rechnet mit einer Klärung des strittigen Sachverhalts bis ca. Mitte Mai.
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