Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat am 22. Januar die pauschale Schließung von Hundesalons aufgrund des coronabedingten Dienstleistungsverbotes gekippt.Damit gilt, dass ab sofort die Hundefriseure in Baden-Württemberg ihre Dienstleistungen wieder anbieten dürfen. Die Tierbesitzer dürfen der Behandlung allerdings nicht beiwohnen. Die Betreiber der Hundesalons müssen die Abgabe und Abholung der Tiere "kontaktarm und in einem festen Zeitfenster" organisieren, heißt es seitens des Verwaltungsgerichtshofes. Das Urteil finden Sie
hier.
Bereits zuvor hatten Gerichte in Münster (Nordrhein-Westfalen) und Magdeburg (Sachsen-Anhalt) den Eilanträgen von Hundefriseuren stattgegeben.
Der Vorstand des ZZF hat einen Prozesskosten-Fonds zur Unterstützung von Mitgliedern in der Fachgruppe Heimtierpflege im Salon bereitgestellt, die gegen die Corona-Rechtsverordnung ihres Landes klagen wollen. Dies teilte der Verband ebenfalls am vergangenen Freitag, 22. Januar, im Online-Format seiner Verbandszeitschrift zza mit. Klagerecht haben nur direkt betroffene Inhaberinnen und Inhaber.