Freiverkäufliche Arzneimittel für Heimtiere

Ausnahmen im Tierarzneimittelgesetz bleiben bestehen

26.01.2022

Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) berichtet über sein Verbandsorgan zza, dass laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Ausnahmen für Sachkenntnisanforderungen auch nach dem neuen Tierarzneimittelgesetz weiterhin gelten.

Hintergrund ist, dass am 28. Januar ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft tritt. Dem Gesetzeswortlaut zufolge gilt der generelle Sachkundevorbehalt zukünftig für alle freiverkäuflichen Arzneimittel ohne Ausnahme. „Dies hätte bedeutet, dass Zoofachgeschäfte, die ohne Sachkundenachweis freiverkäufliche Arzneimittel für Heimtiere außer solche für Hunde und Katzen anbieten, ab dem 28. Januar einen Sachkundenachweis benötigen“, berichtet der ZZF. Zuvor gab es sinnvolle Ausnahmen des Sachkundevorbehalts für freiverkäufliche Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

Der ZZF hat sich eigenen Angaben zufolge  beim Bundesministerium dafür stark gemacht, dass die genannten Ausnahmen weiterhin gelten. Begründet wurde dies mit „gravierenden Folgen für die Zoofachhändler, für die Hersteller von Tierarzneimitteln, aber auch für alle Tierhalter und die Heimtiere selbst“. Vor allem kleinere spezialisierte Betriebe im Bereich der Aquaristik und der Terraristik hätten das Nachsehen gehabt. Im Ergebnis teilt das BMEL mit, dass die Ausnahme des § 60 AMG von dem Erfordernis eines Sachkenntnisnachweises im TAMG in analoger Weise fortgeführt, soweit es den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere, die nach § 4 TAMG von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, betrifft. 

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