Dr. Sabrina von Rüden und Dr. Michael Steinhauer sind Rechtsanwälte der Sozietät Kapellmann und Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf
Dr. Sabrina von Rüden und Dr. Michael Steinhauer sind Rechtsanwälte der Sozietät Kapellmann und Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf.
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Selektive Vertriebssysteme

"Eine Chance für ­Hersteller und Händler"

Selektive Vertriebssysteme haben sich in verschiedenen Branchen für den Vertrieb von Markenartikeln bewährt. Die Rechtsanwälte Dr. Michael Steinhauer und Dr. Sabrina von Rüden erklären die Chancen, die Voraussetzungen und die Selektionskriterien solcher Vertriebssysteme.
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Einerseits können Hersteller durch selektive Vertriebssysteme festlegen, welche Händler ihr Produkt vertreiben; andererseits wird den Händlern des selektiven Vertriebssystems der Wettbewerbsdruck durch "fremde" Händler genommen. Diese Vorteile führen in jüngster Zeit vermehrt zur Umstellung der Vertriebssysteme von Markenherstellern diverser Branchen auf selektive Vertriebssysteme, so auch im Bereich Heimtiernahrung und -bedarf. Der damit für den Markenhersteller einhergehende Verwaltungsaufwand ist enorm und bleibt mit dem Risiko verbunden, dass Händler dem System nicht beitreten könnten.

Kriterien 

Im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen stellt der Hersteller bestimmte qualitative Anforderungen (so genannte Selektionskriterien) auf, die die teilnehmenden Händler erfüllen müssen. Diese Selektionskriterien können sich auf die Qualifikation des Personals, die Präsentation der Produkte, den Kundenservice etc. beziehen. Entscheidend ist, dass die Selektionskriterien für alle teilnehmenden Händler gleich sein müssen; einzelne Ausnahmen darf der Hersteller daher nicht zulassen. Händler, die die Selektionskriterien erfüllen, können daher zu dem selektiven Vertriebssystem zugelassen werden. Indes besteht von Seiten der Händler kein Anspruch auf Zulassung zum selektiven Vertriebssystem, auch wenn der Händler die Selektionskriterien erfüllt. So ist es dem Hersteller grundsätzlich erlaubt, die Anzahl der Händler zu begrenzen, d.h. nicht alle Händler, die die Selektionskriterien erfüllen, zu dem Vertriebssystem zuzulassen; eine Begründung muss der Hersteller hierfür nicht geben.
Selektive Vertriebssysteme sind jedoch nicht ohne Weiteres zulässig. Da sie stets wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen enthalten (z.B. das Querlieferungsverbot, siehe hierzu sogleich), bedürfen sie einer besonderen kartellrechtlichen Rechtfertigung. Ein Hersteller, der ein selektives Vertriebssystem einführen möchte, muss daher vorab klären, ob die kartellrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines selektiven Vertriebssystems vorliegen.Wesentlicher und gleichzeitig notwendiger Regelungsinhalt selektiver Vertriebsverträge sind zum einen die Verpflichtung des Herstellers, seine Produkte in dem Vertragsgebiet nur an zugelassene Händler zu verkaufen und zum anderen das so genannte Querlieferungsverbot, wonach die Händler sich verpflichten, die Produkte des Herstellers innerhalb des Vertragsgebietes nicht an nicht zugelassene Händler zu verkaufen. Durch diese Vereinbarungen wird…
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