Foto: DDRockstar, Fotolia
Ein „Shitstorm“ kann fatale Folgen für den Unternehmer haben kann. Foto: DDRockstar, Fotolia
pet plus

Social-Media-Falle

Wenn es dem Kunden nicht gefällt...

Nicht immer läuft alles nach Plan. Ein Shitstorm im Netz und Demonstrationen vorm Geschäft können dem Fachhändler durchaus den Tag versauen. Rechtsanwalt Andreas Ackenheil weiß genau, welche Rechte und Pflichten der Händler nun hat.
pet immer dabei – Lesen Sie, wo, wann und wie Sie wollen.
  • Print-Ausgabe direkt per Post
  • Ausgaben auch als E-Magazin
  • Immer verfügbar – auf PC und Mobil
  • Online-Archiv seit 1996
Abonnement Print & Online
Testangebot
Direkt weiterlesen
"Social-Media" ist fester Bestandteil unseres modernen Lebens geworden. Wer nicht "online" ist, an dem geht das Leben vorüber, suggerieren die modernen Medien. Soziale Netzwerke bieten unendliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Informationsverbreitung. Hierüber werden Verabredungen getroffen, Geschäftsabschlüsse angebahnt und Werbung betrieben.
Oft werden diese Plattformen aber auch dazu benutzt, unbedacht seine Meinung zu äußern, ob sie dem Betroffenen gefällt oder nicht - ganz häufig bei Bewertungsplattformen. Meist ist ein "Shitstorm" die Folge, der fatale Folgen für den Unternehmer haben kann. Dass hierbei oft Grenzen überschritten werden, die dann rechtlich verfolgt werden müssen, ist vielen Nutzern nicht bewusst. Was also ist zu tun, wenn die Social-Media-Falle zuschnappt?

Die Social-Media-Falle

Viele Unternehmer nutzen die modernen Medien als Werbeplattform zur Neukundengewinnung. Gerade wenn das Geschäftsfeld bundesweit ausgerichtet ist, kommt man an einer Internetwerbung nicht mehr vorbei. Schnell wird dann auch die eigene Leistung oder das Produkt auf Bewertungsplattformen bewertet. Diese sind grundsätzlich legal, wobei sicherlich der Wahrheitsgehalt fraglich ist, da sich dort häufig nur Personen äußern, die sich "Luft machen" wollen und daher unberechtigt negativ bewerten. Zunächst darf über Artikel 5 des Grundgesetzes ("Meinungsfreiheit") unzensiert alles geäußert werden, was den Betreffenden bewegt. Ob es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die bewiesen werden können oder auch um Werturteile, die die Meinung des Äußernden darstellen. Aber auch hier gibt es Grenzen. So darf eine Schmähkritik nicht geäußert werden, da bei dieser die reine Absicht einer Beleidigung ganz im Vordergrund steht. Auch darf die Äußerung keine "Prangerwirkung" besitzen. Diese liegt beispielsweise vor, wenn ein konkreter Unternehmer pauschal als "Lügner" oder "Betrüger" bezeichnet wird, der "immer kranke Tiere verkauft". 
Gegen solche Äußerungen bestehen rechtliche Ansprüche auf Beseitigung/Löschen aus dem Internet sowie ggfls. auf eine Gegendarstellung, Ansprüche auf zukünftige Unterlassung über eine strafbewährte Unterlassungserklärung sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung und Eingriffs in den Gewerbebetrieb. 

Demonstrationen

Oft kommt es aber auch vor, dass aufgebrachte Kunden vor einem Ladengeschäft demonstrieren und damit den Unternehmer schädigen wollen. Nach Artikel 8 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich…
Zur Startseite
Mehr zum Thema
Lesen Sie auch