In dem Fall hatten Katzenbesitzer während ihres Urlaubs eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, der sie pro Tag 12 € bezahlten. In dem Streitjahr kamen so insgesamt 302,90 € zusammen, die sie in ihrer Steuererklärung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machten.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und berief sich dabei auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die Richter wandten sich im folgenden Prozess mit ihrem Urteil dann aber gegen die Finanzverwaltung und gaben den klagenden Katzenbesitzern Recht. Sie erklärten, dass die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters habe und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für Tierhalter hat das Finanzgericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob es dazu kommen wird, ist zurzeit noch ungewiss, so die Kanzlei.














