Rechtssprechung

Prospektwerbung muss teilnehmende Märkte nennen

10.03.2016

Werbeprospekte großer Fachhandelsketten finden sich als Beilage in Zeitungen oder anderen Magazinen. Nicht immer ist allerdings die Vielzahl der dort beworbenen Produkte auch in allen Märkten der jeweiligen Kette erhältlich. Der oftmals angebrachte Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" ist für die rechtlich nötige Aufklärung dabei nicht ausreichend. Das hat jetzt Christian Solmecke, Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, auf dem Online-Portal "wbs-law" erklärt. Der Bundesgerichtshof habe laut Solmecke entschieden, dass Prospektwerbung immer dann die einzelnen an Verkaufsaktionen teilnehmenden Standorte benennen muss, wenn bestimmte beworbene Waren nicht bei allen Geschäften erhältlich sind. Im konkreten Fall hat die Franchisekette Fressnapf eine zentral gesteuerte Prospektkampagne gestartet und im Werbeprospekt kommuniziert, dass alle Angebote ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich seien. Laut dem Bundesgerichtshof hätte Fressnapf in dem Werbeprospekt jedoch ausführlich darüber aufklären müssen, welcher Fressnapf-Markt konkret an dem Vertrieb der beworbenen Aktionsprodukte beteiligt ist, so Solmecke in seinem Beitrag.
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