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Wirkung ist nicht gleich Wirkung

Das Angebot von frei verkäuflichen Arznei-, Pflege- und Ergänzungsfuttermitteln im Zoofachhandel wächst seit Jahren kontinuierlich. Dabei ist der Begriff frei verkäuflich irreführend, da hierzu eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss
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Nur frei verkäufliche Arzneimittel im Sinne von §43 und §44 des Arzneimittelgesetzes dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden. Jedoch muss der Händler eine Sachkundeprüfung abgelegt haben, die vor der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen ist. Einer Information der IHK Nordrhein-Westfalen zufolge sind jedoch diejenigen Personen von der Prüfung freigestellt, die wegen ihrer Ausbildung (z.B. Apothekenhelferin, Drogistin) oder ihrer Tätigkeit (Kaufmannsgehilfenprüfung und mindestens drei Jahre im Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln) entsprechende Vorkenntnis mitbringen.
Als Arzneimittel gilt ein Produkt, wenn es mit Wirkstoffen versehen ist, die zur direkten Anwendung am Tier dienen und der Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden nutzen. Und als frei verkäuflich ist es im einfachsten Fall zu erkennen, wenn auf der Verpackung die Zusätze "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig" fehlen.
Das Angebot frei verkäuflicher Arzneimittel sowie Heil-, Pflege- und Ergänzungsfuttermittel ist sehr vielfältig. Da ist eine kompetente Beratung im Fachhandel wichtig.
Frei verkäufliche Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes gibt es im Zoofachhandel nur wenig. Denn die meisten Produkte sind pflegende Produkte und verfügen nicht über eine Wirkung im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ist es heute auch sehr schwierig, ein Arzneimittel in den freien Verkauf zu bekommen, da es vorher für jeweils mindestens fünf Jahre eine Verschreibungs- und danach eine Apothekenpflicht durchläuft. Denn hat ein Produkt Wirkstoffe zur direkten Anwendung am Tier, unterliegt es zunächst die vom Gesetzgeber bestimmt Verschreibungspflicht für fünf Jahre durch den Tierarzt. Nach Ablauf dieser Zeit entscheiden mehrere Prüfungs- und Fachgremien, ob das Produkt in die Apotheken-pflicht entlassen werden kann oder ob es weiter verschreibungspflichtig bleibt. Das ist ein sehr aufwendiges und für den Hersteller in aller Regel auch sehr teures Unterfangen. Die Entlassung in die Apothekenpflicht bedeutet zudem, dass das Produkt zur Selbstanwendung durch den Verbraucher geeignet sein muss, also zum Beispiel auch Fehldosierungen nicht möglich bzw. nur mutwillig durchgeführt werden können. Und erst der Schritt in die Apothekenpflicht bedeutet, dass das Produkt öffentlich beworben werden darf - für den erfolgreichen Verkauf eine nicht unerhebliche Hürde. Im Zoofachhandel…
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