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Damit die Kauflust online nicht zum Kauffrust offline führt, gilt es ein paar Dinge zu beachten. Foto: Pixabay, WerbeFabrik
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Hans-Günter Lemke

Das Geschäft mit dem "Klick"

Onlineshopping boomt in Deutschland. Es wird ein Umsatz von über 40 Mrd. € prognostiziert. Der Käufer hat hohe Erwartungen und auch online sollte der Einkauf ein Erlebnis sein. Handelsberater Hans-Günther Lemke hat Tipps dazu.
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Ein professioneller Webauftritt und ein Online-Shop sind unverzichtbare Bausteine für Marketing und Vertrieb im eigenen Unternehmen. Wer aber sein Unternehmen im Internet präsentiert oder dort Produkte anbietet, muss zahlreiche Rechtsvorschriften beachten. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen oft geändert und durch neue Urteile fortgeschrieben werden, ist von den Unternehmen permanente Aufmerksamkeit gefordert.

Widerrufsbelehrung

Der wohl relevanteste Themenkomplex im E-Commerce-Recht betrifft das seit dem 13. Juni 2014 geltende neue Widerrufsrecht und die Belehrung des Käufers. Händler müssen Verbrauchern ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Die Formulierungen sind gesetzlich vorgegeben, auf "freie" Abänderungen der Texte sollte verzichtet werden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung bietet dabei sehr viele unterschiedliche Optionen, die individuell für den einzelnen Shop ausgewählt werden müssen.

Bestellbutton

Bereits seit dem 1. August 2012 ist die so genannte "Button-Lösung" in Kraft. Die bis zur Gesetzesänderung üblichen Buttons wie "bestellen" oder "Bestellung abgeben" reichen danach nicht mehr aus. Sie müssen durch Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen", "kostenpflichtig bestellen", "kaufen" oder "Jetzt kaufen" ersetzt werden.

Bestätigungen

Das Gesetz verlangt, jedem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Seit dem 13. Juni 2014 ist zusätzlich eine Vertragsbestätigung erforderlich, die den gesamten Inhalt der Bestellung einschließlich etwaiger AGB wiedergibt. Diese kann dem Kunden per E-Mail oder auf Papier mit der Warenlieferung zugesendet werden.

Artikelbeschreibung

Online ist der Kunde auf Produktbilder und eine ausführliche Artikelbeschreibung angewiesen. Die Informationspflichten im Fernabsatz erfordern deshalb die Darstellung aller "wesentlichen Eigenschaften". Welche das sind (etwa Größe, Gewicht, Farbe, Funktion etc.), hängt von den jeweiligen Artikeln ab. Denken Sie auch an mögliche Sondervorschriften (z.B. für Textilien, Lebensmittel, Spielzeug und viele Artikelgruppen mehr).

Preise

Artikel müssen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ausgezeichnet werden. Das heißt, in den Angeboten müssen Endpreise als Bruttopreise angegeben werden. Außerdem ist der Hinweis "inklusive…
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