Vermieter dürfen nicht generell verbieten, in Mietwohnungen Hunde und Katzen zu halten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof. Die Richter gaben damit der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. In den Vorinstanzen hatte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer für den Vermieter entschieden, das Landgericht Essen für den Mieter. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, was laut Mietvertrag nicht erlaubt war. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet."